Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 5 Polizeilicher Zwang Als polizeilicher Zwang gilt der gegen Personen gerichtete Einsatz von: a. körperlicher Gewalt; b. Hilfsmitteln; c. Waffen. 2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen