Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden, insbesondere:
zur Abwehr einer Gefahr;
zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
zur Durchführung des Transportes von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
zur Verhinderung der Flucht von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
zur Identifizierung von Personen;
zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein; insbesondere müssen das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
Sie darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen.
Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.