Gesuche sind innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.
Auf verspätet, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche kann die Kommission eintreten, wenn die Gründe für die Verspätung entschuldbar sind.