Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater 1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus. 2 Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge. 7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnber