Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19
Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet:
Angebote an:
Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2),
Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12),
Berufsfachschulen (Art. 21),
überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23),
allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25),
vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28),
Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29),
berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30–32),
Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45),
Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und ‑berater (Art. 50);
die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c.