Die Prüfung gilt als bestanden, wenn:
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft nicht mehr als 2 beträgt; und
nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder die Kandidatin oder der Kandidat:
bei der IDPA ein Plagiat einreicht;
ohne rechtzeitige Angabe eines hinreichenden Grundes von der Prüfung oder von Teilen davon fernbleibt;
nach der Absolvierung der ersten Teilprüfung die zweite Teilprüfung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 13 Absatz 2 absolviert;
sich unerlaubter Hilfsmittel bedient, die Prüfung stört oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt;
gestützt auf Artikel 21 Absatz 6 auf die Absolvierung der zweiten Teilprüfung verzichtet.