Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Artikel 29 BMV anerkannten Bildungsgangs erworben haben, die Ziele nach Artikel 3 BMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen.
Art. 2 – Prüfungszweck
Art. 2
Prüfungszweck
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Gegenstand und Prüfungszweck
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2022
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 2 Prüfungszweck Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Artikel 29 BMV anerkannten Bildungsgangs erworben haben, die Ziele nach Artikel 3 BMV erreicht
- SR-Nummer
- SR 412.103.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.05.2022
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht