Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 13 Ergänzungsfach 1 Das Ergänzungsfach dient einer weiteren disziplinären oder interdisziplinären Vertiefung oder Erweiterung. 2 Es ist ein Fach nach den Artikeln 11 oder 14 oder eine Kombination davon. 2. Abschnitt: Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge