Die Mitglieder der Kommission dürfen den folgenden Stellen einschliesslich deren Stäben nicht angehören:
dem ETH-Rat;
der Leitung einer ETH;
der Leitung einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs;
dem Sekretariat der Kommission.
Sie dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigen könnte.
Im Weiteren gelten die Unvereinbarkeitsgründe nach Artikel 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20053 sinngemäss.