Die gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen auf derselben Studienstufe ist unzulässig. Ausgenommen sind die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.
Die mit einem Mehrfachstudium auf unterschiedlichen Studienstufen verbundenen Gegebenheiten, insbesondere eine stärkere Arbeitsbelastung der Studierenden oder terminliche Überschneidungen, werden nicht als Grund für die Verlängerung einer Studienfrist oder für andere Ausnahmebewilligungen anerkannt.16