Consolidation: 414.135.1 - 2012-08-01
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
414.135.1 Verordnung der ETH Zürichüber Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich(Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich)vom 22. Mai 2012 (Stand am 1. August 2012) Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung),gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003SR 414.110.37,verordnet:
- SR-Nummer
- SR 414.135.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2012
- Dokumentdatum
- 22.05.2012
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Artikel35
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zü…
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Art. 2 – BegriffeArt. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Bachelor-Studium: erste Studienstufe im Umfang von 180 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte), die mit dem Bachelor-Diplom abschliess…
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12. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen im Allgemeinen
21. Abschnitt: Information der Studierenden
Art. 3 – Verbindlichkeit von Mitteilungen bezüglich LeistungskontrollenArt. 3 Verbindlichkeit von Mitteilungen bezüglich Leistungskontrollen Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind verbindlich, sobald sie: a. von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder St…
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Art. 4 – VorlesungsverzeichnisArt. 4 Vorlesungsverzeichnis 1 Jedes Departement führt zu sämtlichen von ihm selbst angebotenen Lerneinheiten die nachfolgenden Angaben im Vorlesungsverzeichnis auf: a. die Nummer, den Titel, das Semester, den Typus, di…
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22. Abschnitt: Leistungskontrollen, Leistungsbewertung, Kreditpunkte
Art. 5 – Modalitäten der LeistungskontrollenArt. 5 Modalitäten der Leistungskontrollen 1 Die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere Form, Zeitpunkt, Modus, Dauer, Stoff, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einhei…
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Art. 6 – LeistungsbewertungArt. 6 Leistungsbewertung 1 Leistungen werden mit einer Note oder mit «bestanden»/«nicht bestanden» bewertet. 2 Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mi…
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Art. 7 – Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem StudiengangArt. 7 Erwerb von Kreditpunkten, Ausschluss aus dem Studiengang 1 ECTS-Kreditpunkte werden nur für genügende Leistungen erteilt. 2 Von einem Studiengang wird ausgeschlossen, wer insbesondere: a. die Anzahl ECTS-Kreditpu…
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23. Abschnitt: Zulassung, Anmeldung und Rückzug, Unterbruch und Fernbleiben,verspätete Abgabe, unehrliches Handeln
Art. 8 – ZulassungArt. 8 Zulassung 1 Zu Leistungskontrollen werden nur immatrikulierte Studierende und Fachstudierende zugelassen. Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen von der Immatrikulationspflicht vorsehen, wenn der administrat…
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Art. 9 – Anmeldung und RückzugArt. 9 Anmeldung und Rückzug 1 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Ort, die Frist und die weiteren Modalitäten für die Anmeldung zu Sessionsprüfungen und zu den in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Le…
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Art. 10 – Unterbruch und FernbleibenArt. 10 Unterbruch und Fernbleiben 1 Eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende kann nur aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. 2 Wer die Prüfungssession oder die Prüfun…
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Art. 11 – Verspätete AbgabeArt. 11 Verspätete Abgabe 1 Verspätet abgegebene Arbeiten, insbesondere Semester-, Bachelor- oder Master-Arbeiten, gelten als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» verme…
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Art. 12 – Gesuch um Verlängerung einer StudienfristArt. 12 Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist 1 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zeitpunkte, bis zu denen ein begründetes Gesuch um Verlängerung einer Studienfrist spätestens eingereicht werden kann. Als wi…
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Art. 13 – Unehrliches HandelnArt. 13 Unehrliches Handeln Die Sanktionen für unehrliches Handeln bei Leistungskontrollen richten sich nach der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004SR 414.138.1. SR 414.138.1
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24. Abschnitt: Wiederholung von Leistungskontrollen
Art. 14Art. 14 1 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. 2 Handelt es sich bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss er als Ganzes wiederholt werden. 3 Für…
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25. Abschnitt: Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen
Art. 15 – GrundsatzArt. 15 Grundsatz Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen Studiengängen der ETH Zürich sowie Studierenden, die wieder in die ETH Zürich eintreten, können bei der Zulassung Studienleistungen angerechnet und…
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Art. 16 – Anrechnung von Leistungsnachweisen von GasthochschulenArt. 16 Anrechnung von Leistungsnachweisen von Gasthochschulen 1 Die im Rahmen eines Mobilitätsaufenthaltes an einer Gasthochschule bestandenen Leistungskontrollen werden angerechnet, wenn das Studienprogramm mit der od…
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26. Abschnitt: Prüfende Personen
Art. 17 – Examinatorinnen und ExaminatorenArt. 17 Examinatorinnen und Examinatoren 1 Leistungskontrollen werden von Dozentinnen und Dozenten abgenommen, die in der entsprechenden Lerneinheit unterrichtet haben. Ist eine Prüfungsabnahme durch die Dozentin oder d…
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Art. 18 – Beisitzerinnen und BeisitzerArt. 18 Beisitzerinnen und Beisitzer 1 Wird eine mündliche Leistungskontrolle von einer einzigen Examinatorin oder einem einzigen Examinator abgenommen, so muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 2 Die E…
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Art. 19 – Notenkonferenz, ErmessensausübungArt. 19 Notenkonferenz, Ermessensausübung 1 Für die Basisprüfung sowie für jeden Prüfungsblock bilden die beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren zusammen mit der oder dem Studiendelegierten die Notenkonferenz. 2 D…
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27. Abschnitt: Mitteilung der Ergebnisse, Unstimmigkeiten
Art. 20Art. 20 1 Das Resultat der Basisprüfung wird den Studierenden schriftlich mitgeteilt. 2 Alle anderen Leistungsbewertungen können die Studierenden über Internet in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einsehen.…
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28. Abschnitt: Organisation der Leistungskontrollen und Prüfungspläne
Art. 21 – Organisation der LeistungskontrollenArt. 21 Organisation der Leistungskontrollen 1 Das Rektorat organisiert die Sessionsprüfungen. Es setzt namentlich die Prüfungstermine fest. 2 Die Rektorin oder der Rektor regelt in Absprache mit den Departementen einhe…
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Art. 22 – PrüfungspläneArt. 22 Prüfungspläne 1 Das Rektorat erstellt Prüfungspläne für die Sessionsprüfungen. 2 Nach Fertigstellung der Prüfungspläne wird den Studierenden und den Examinatorinnen und Examinatoren per E-Mail mitgeteilt, dass s…
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29. Abschnitt: Urheberrecht und Archivierung
Art. 23Art. 23 1 Wer eine Arbeit, insbesondere eine Semester-, Bachelor- oder Master-Arbeit, verfasst sowie im Rahmen von Leistungskontrollen Modelle oder Computerprogramme erstellt, gilt als Urheberin oder Urheber des entspre…
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13. Kapitel: Besondere Bestimmungen für die Bachelor- und die Master-Stufe
Art. 24 – BasisprüfungArt. 24 Basisprüfung 1 Die Basisprüfung wird gesamthaft innerhalb einer Prüfungssession abgelegt. 2 Sie muss, einschliesslich einer allfälligen Wiederholung, innerhalb von zwei Jahren ab Studienbeginn abgelegt werden. D…
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Art. 25 – Bachelor-ArbeitArt. 25 Bachelor-Arbeit 1 Das Studienreglement kann eine Bachelor-Arbeit vorsehen. 2 Zeitpunkt und Dauer der Bachelor-Arbeit sind so festzulegen, dass im Rahmen der Regelstudienzeit der Übertritt in die Master-Stufe ohn…
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Art. 26 – Master-ArbeitArt. 26 Master-Arbeit 1 In jedem Master-Studiengang muss eine Master-Arbeit verfasst werden. 2 Die Bearbeitungsdauer für die Master-Arbeit beträgt vier bis sechs Monate und wird im Studienreglement festgelegt. Das Studi…
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14. Kapitel: Maximale Studiendauer und Abschlussdokumente
Art. 27 – Maximale StudiendauerArt. 27 Maximale Studiendauer 1 Wer die Voraussetzungen gemäss Studienreglement erfüllt hat, beantragt beim Departement, das für den Studiengang verantwortlich ist, die Erteilung des Bachelor- oder des Master-Diploms. 2…
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Art. 28 – Urkunde, Zeugnis und Diploma SupplementArt. 28 Urkunde, Zeugnis und Diploma Supplement 1 Wer das Bachelor- oder das Master-Diplom erwirbt, erhält eine Urkunde, ein Zeugnis und ein Diploma Supplement. 2 Die Urkunde enthält: a. die Personalien; b. den verliehe…
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15. Kapitel: Rechtspflege
Art. 29 – Einsichtnahme in Unterlagen zu LeistungskontrollenArt. 29 Einsichtnahme in Unterlagen zu Leistungskontrollen 1 Wer eine Leistungskontrolle absolviert hat, kann innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Leistungsbewertung die eigenen Unterlagen zu dieser Leistungs…
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Art. 30 – VerwaltungsbeschwerdeArt. 30 Verwaltungsbeschwerde Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung oder die Studienreglemente ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.
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16. Kapitel: Studienreglemente und Pilotprojekte
Art. 31 – StudienreglementeArt. 31 Studienreglemente 1 Das jeweils zuständige Departement stellt der Schulleitung Antrag auf Erlass eines Studienreglements für jeden Bachelor- und jeden Master-Studiengang. 2 Die Studienreglemente enthalten Bestim…
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Art. 32 – PilotprojekteArt. 32 Pilotprojekte Bei Pilotprojekten gehen allfällige von dieser Verordnung abweichende befristete Studienreglemente vor.
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17. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 – AusführungsbestimmungenArt. 33 Ausführungsbestimmungen Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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Art. 34 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Allgemeine Verordnung vom 10. September 2002 [AS 2003 3069, 2009 3137] über die Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ) wird aufgehoben…
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Art. 35 – InkrafttretenArt. 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
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