Der Direktor oder die Direktorin leitet die Forschungsanstalt. Er oder sie ist gegenüber dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich.
Er oder sie:
entscheidet über die Planung, die Forschung, die Lehre, die Dienstleistungen, den Einsatz der Mittel und über die Benutzung der Einrichtungen der Forschungsanstalten durch Dritte;
schliesst die Zielvereinbarung mit dem ETH-Rat ab;
erlässt ein Reglement über die Organisation der Forschungsanstalt und organisatorische Weisungen;
regelt die Aufgaben der übrigen Direktionsmitglieder;
regelt die Voraussetzungen für die Erstellung von Gutachten für Dritte.
Er oder sie entscheidet nach Anhörung der Direktion und der Betroffenen.