Entscheidet sich die ETH oder die Forschungsanstalt gegen die Verwertung ihrer Immaterialgüter, so tritt sie den betroffenen Schöpfern und Schöpferinnen auf deren Anfrage hin die Rechte an den Immaterialgütern ab oder räumt ihnen Nutzungsrechte daran ein.
Die Art und der Umfang der zu gewährenden Rechte, allfällige Beteiligungen der Schöpfer und Schöpferinnen an Auslagen der ETH oder der Forschungsanstalt sowie weitere an die Rechte geknüpfte Bedingungen werden einvernehmlich festgelegt.
Bei Computerprogrammen kann die Abtretung von Rechten oder die Einräumung der Nutzungsrechte nur an jene Schöpfer und Schöpferinnen erfolgen, die an der Entwicklung massgeblich mitgewirkt haben.