Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft:
mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz;
mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit.
Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.