(Art. 70 HFKG)
Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden.
Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses ist berechtigt, den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat auszuüben.