Die Geschäftsstelle kann durch eine Leistungsvereinbarung gestützt auf Artikel 11 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20125 über die Förderung der Forschung und der Innovation administrativ bei der Geschäftsstelle der Akademien der Wissenschaften Schweiz angesiedelt werden.
Ihre fachliche Unabhängigkeit muss gewährleistet werden.
Die Präsidentin oder der Präsident des Rats für wissenschaftliche Integrität wird bei den Stellenbesetzungen der Geschäftsstelle einbezogen.