Das KWIS besteht aus dem Rat für wissenschaftliche Integrität und einer Geschäftsstelle.
Art. 6 – Organisationsstruktur
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Art. 6
Organisationsstruktur
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Aufgaben und Organisationsstruktur
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Dokumenttext1
Artikel23
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen des Hochschulrats zur Qualitätssicherung im Bereich der wissenschaftlichen Integrität. 2 Sie regelt die Meldepflicht der Hochschulen und and…
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Art. 2 – Kompetenzzentrum für wissenschaftliche Integrität SchweizArt. 2 Kompetenzzentrum für wissenschaftliche Integrität Schweiz 1 Das KWIS wird geschaffen, um zur Sicherung der Qualität und zur Gewährleistung der Einhaltung der Prinzipien der wissenschaftlichen Integrität im Hochsc…
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Art. 3 – Meldung von Verfahren zu Verstössen und zu wissenschaftlichem FehlverhaltenArt. 3 Meldung von Verfahren zu Verstössen und zu wissenschaftlichem Fehlverhalten 1 Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs melden dem KWIS einmal pro Jahr alle eröffneten Verfahren zu Verstösse…
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Art. 4 – Meldung von zuständigen Stellen und PersonenArt. 4 Meldung von zuständigen Stellen und Personen Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs melden dem KWIS die in ihrer Organisation für Anliegen zu wissenschaftlicher Integrität und guter wisse…
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12. Abschnitt: Aufgaben und Organisationsstruktur
Art. 5 – Aufgaben des KWISArt. 5 Aufgaben des KWIS 1 Das KWIS erfasst die gemeldeten Verfahren, Sanktionen und Massnahmen. Das KWIS führt selber keine Verfahren durch und ist keine Rekursinstanz. 2 Es unterstützt auf Anfrage die Hochschulen und…
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Art. 6 – OrganisationsstrukturArt. 6 Organisationsstruktur Das KWIS besteht aus dem Rat für wissenschaftliche Integrität und einer Geschäftsstelle.
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13. Abschnitt: Rat für wissenschaftliche Integrität
Art. 7 – Stellung des Rats für wissenschaftliche IntegritätArt. 7 Stellung des Rats für wissenschaftliche Integrität 1 Der Rat für wissenschaftliche Integrität ist ein ständiger Ausschuss des Hochschulrats. 2 Er organisiert sich selber und erlässt eine Geschäftsordnung.
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Art. 8 – Aufgaben des Rats für wissenschaftliche IntegritätArt. 8 Aufgaben des Rats für wissenschaftliche Integrität 1 Der Rat für wissenschaftliche Integrität hat folgende Aufgaben: a. Er leitet und beaufsichtigt die Geschäftsstelle. b. Er verantwortet die Berichterstattung an…
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Art. 9 – Zusammensetzung des Rats für wissenschaftliche IntegritätArt. 9 Zusammensetzung des Rats für wissenschaftliche Integrität 1 Der Rat für wissenschaftliche Integrität besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachbereichen. Mindestens eine Expertin…
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Art. 10 – WahlArt. 10 Wahl Der Hochschulrat wählt die Mitglieder und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
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Art. 11 – AmtsdauerArt. 11 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf insgesamt acht Jahre beschränkt. 2 Der Hochschulrat kann die Mitglieder jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
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Art. 12 – Offenlegung der Interessenbindung und InteressenkonflikteArt. 12 Offenlegung der Interessenbindung und Interessenkonflikte 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Rat für wissenschaftliche Integrität müssen gegenüber dem Hochschulrat ihre Interessenbindungen of…
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Art. 13 – Entschädigung und SpesenArt. 13 Entschädigung und Spesen Die Entschädigung und die Spesen der Mitglieder richten sich nach der Einsetzungsverfügung des Hochschulrats.
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Art. 14 – SorgfaltspflichtArt. 14 Sorgfaltspflicht 1 Die Mitglieder müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen. 2 Sie sind während und nach ihrer Zugehörigkeit zum Rat für wissenschaftliche Integrität zur Verschwiegenheit übe…
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14. Abschnitt: Geschäftsstelle
Art. 15 – Stellung der GeschäftsstelleArt. 15 Stellung der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle führt die operativen Geschäfte des KWIS.
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Art. 16 – Organisation der GeschäftsstelleArt. 16 Organisation der Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle kann durch eine Leistungsvereinbarung gestützt auf Artikel 11 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012SR 420.1 über die Förderung der Forschung und…
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Art. 17 – Aufgaben der GeschäftsstelleArt. 17 Aufgaben der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben: a. Sie nimmt die Meldungen entgegen und verantwortet das Monitoring der gemeldeten Verfahren, Sanktionen und Massnahmen. b. Sie unterstützt…
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15. Abschnitt: Finanzierung und Leistungsvereinbarung
Art. 18 – FinanzierungArt. 18 Finanzierung Der Bund und die Kantone des Hochschulrats beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten des KWIS.
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Art. 19 – LeistungsvereinbarungArt. 19 Leistungsvereinbarung 1 Die Geschäftsführung der Hochschulkonferenz kann mit den Akademien der Wissenschaften Schweiz eine Leistungsvereinbarung abschliessen. 2 In der Leistungsvereinbarung können insbesondere d…
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16. Abschnitt: Berichterstattung und Information
Art. 20 – Jahresbericht für den HochschulratArt. 20 Jahresbericht für den Hochschulrat 1 Das KWIS erstattet dem Hochschulrat jährlich Bericht. 2 Der Jahresbericht enthält insbesondere: a. Anzahl der gemeldeten Verfahren pro Institution; b. Stand der Verfahren; c.…
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Art. 21 – Bericht für die ÖffentlichkeitArt. 21 Bericht für die Öffentlichkeit 1 Das KWIS veröffentlicht jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten und die ihm gemeldeten Verfahren zu Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und zu wissenschaftlic…
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Art. 22 – InformationenArt. 22 Informationen 1 Das KWIS verfügt über einen Internetauftritt und betreibt eine Informationsplattform für die zuständigen Stellen bei den Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs. 2 Es kann die…
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17. Abschnitt: Inkrafttreten
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 6 Organisationsstruktur Das KWIS besteht aus dem Rat für wissenschaftliche Integrität und einer Geschäftsstelle. 2. Abschnitt: Aufgaben und Organisationsstruktur
- SR-Nummer
- SR 414.205.8
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.11.2024
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht