Art. 23a – Beitragsgewährung
Art. 23a50
- 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 23a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kra
- SR-Nummer
- SR 415.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht