Art. 41a – Nationale Sportverbände
Art. 41a70
- 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4579).
- Gliederungspfad
- 1. Titel: Programme und Projekte 4. Kapitel: Nationale Sportverbände
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 41a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4579). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. D
- SR-Nummer
- SR 415.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht