In dieser Verordnung bedeuten:
Kinder: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
Jugendliche: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
…
Schulen: die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II;
Aktivität:eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).