Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 19 Datenbeschaffung Das BASPO erhebt die Daten selber oder beschafft sie bei: a. der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung; b. den begutachtenden Personen; c. den von den betroffenen Personen bezeichneten Vertrauenspersonen. 5. Abschnitt: Informationssystem für leistungsdiagnost