Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 23 Datenbeschaffung Das BASPO beschafft die Daten bei: a. der betroffenen Person; b. den Mitgliedern des Lehrkörpers. 6. Abschnitt: Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen