Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten:
im nationalen Informationssystem für Sport;
im Informationssystem für medizinische Daten;
im Informationssystem für leistungsdiagnostische Daten;
im Teil-Informationssystem für Anthropometrie;
im Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM);
im Informationssystem zur Kursevaluation;
im Informationssystem der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping;
in der zentralen Adressdatenbank des Bundesamts für Sport (BASPO);
in den Informationssystemen zum Betrieb der Gebäude und Anlagen des BASPO;
im Informationssystem für elektronische Medien.