Die Personen- und Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.
Art. 23 – Aufbewahrungsdauer
Art. 23
Aufbewahrungsdauer
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Zentrale Adressdatenbank des BASPO
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
Verfügbare Sprachversionen
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- SR-Nummer
- SR 415.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.10.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht