Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung8 spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.
Art. 7 – Zuständigkeit
Art. 7
Zuständigkeit
- 8 Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
- 9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
- 10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 20123099).
- Erlass-Kontext
- SR 416.2 · Bundesgesetz · Consolidation: 416.2 - 2017-02-01
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2017
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- SR-Nummer
- SR 416.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.1987
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht