Die anerkannten Schweizerschulen sind verpflichtet, das BAK frühzeitig auf Entwicklungen aufmerksam zu machen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen.
Änderungen der Statuten, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, sind dem BAK vor deren definitivem Beschluss zu melden.