Das SBFI vereinbart mit den Kantonen den Verteilschlüssel für die Finanzhilfen zugunsten der kantonalen Programme.
Art. 12 – Verteilung der Finanzhilfen
Art. 12
Verteilung der Finanzhilfen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2017
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Art. 12 Verteilung der Finanzhilfen Das SBFI vereinbart mit den Kantonen den Verteilschlüssel für die Finanzhilfen zugunsten der kantonalen Programme. 2. Abschnitt: Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener
- SR-Nummer
- SR 419.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.02.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht