Die Akademien der Wissenschaften Schweiz sind das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.16
Sie verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke:
Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation.
Sie setzen sich dafür ein, dass, wer Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, seine ethische Verantwortung wahrnimmt.
Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft; sie fördern Studien zu Chancen und Risiken der Innovationen und Technologien.17
Die einzelnen Institutionen gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen der Akademien der Wissenschaften Schweiz und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.18
Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.
Sie können Datensammlungen, Dokumentationssysteme, wissenschaftliche Zeitschriften, Editionen oder ähnliche Einrichtungen unterstützen, die als Forschungsinfrastrukturen der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und die nicht in die Förderzuständigkeit des SNF oder der Hochschulforschungsstätten fallen oder direkt vom Bund unterstützt werden.
Die Akademien der Wissenschaften Schweiz können zur Sicherung der Kontinuität ihrer Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Der Bestand der Reserven darf im jeweiligen Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrags an die Akademien der Wissenschaften Schweiz nicht überschreiten.19
Das SBFI schliesst mit den Akademien der Wissenschaften Schweiz, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann das SBFI sie und die einzelnen Institutionen gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 2–6 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.20