Das WBF koordiniert nationale Förderinitiativen im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 FIFG hinsichtlich Planung und Durchführung.
Es koordiniert diese Initiativen mit dem ordentlichen Planungsverfahren (Art. 58 und 59) und stellt sicher, dass allfällige Anträge auf Fördermassnahmen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften erfolgen.