Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU gewährt würde, kann bestehen aus:
Personalkosten;
weiteren Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Forschung und Innovation entstehen;
indirekten Forschungskosten (Overhead).
Für die Bemessung der Personalkosten und der Overheadkosten gilt Artikel 7.
Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach Artikel 6 gewährt würde, richtet sich nach den Artikeln 6–8. Der Beitrag kann auch an ein gemeinsames Fördergefäss gemäss Artikel 8 entrichtet werden.8
Das SBFI und die Innosuisse können die beantragte Beitragsdauer und die beantragten Kosten kürzen.9
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