Die Innosuisse kann sich im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates an nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beteiligen.
Art. 4 – Beteiligung an Rechtsträgern
Art. 47
Beteiligung an Rechtsträgern
- 7 Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480).
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 4 Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). Fassung gemäss Anhang des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). B
- SR-Nummer
- SR 420.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.06.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht