Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:
die der Bundesrat anordnet;
die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETH-Bereiches vornehmen oder vornehmen lassen.
Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes anwendbar sind.5
Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese:
der Aufsicht des Bundes unterstehen;
Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder
eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben.
Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.