Daten dürfen nur verknüpft werden, wenn:
sie für die Durchführung statistischer Arbeiten geeigneter und notwendig sind; und
die betreffenden Daten die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen.
Die Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander und mit ihren eigenen Daten verknüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten:
den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS;
hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit zu treffen;
die statistischen Grundsätze und Standards einzuhalten;
vor der Bekanntgabe der Daten ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen; und
ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten.
Das EDI regelt, unter welchen Voraussetzungen die statistischen Grundsätze und Standards als eingehalten und die fachliche Unabhängigkeit der Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden von den Exekutivorganen als erfüllt gilt.