Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG können die AHV-Nummer denjenigen Stellen und Institutionen bekannt geben, die aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Gesetze berechtigt sind, die Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.