Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
431.021 Registerharmonisierungsverordnung(RHV)vom 21. November 2007 (Stand am 1. Juni 2025) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2, 19 und 20 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006SR 431.02 (RHG),verordnet:
- SR-Nummer
- SR 431.021
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2025
- Dokumentdatum
- 21.11.2007
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Artikel31
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – GegenstandArt. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der Registerharmonisierung: a. die Führung der amtlichen Personenregister (Register); b. den Datenaustausch zwischen den Registern; c. die Datenlieferung der Registe…
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Art. 2 – BegriffeArt. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 241). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Volkszählungsve…
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12. Abschnitt: Registerführung
Art. 3 – ÄnderungenArt. 3 Änderungen 1 Soll ein Register nach Artikel 2 RHG grundlegend geändert oder aufgehoben werden, so muss das BFS vorgängig informiert werden. 2 Eine grundlegende Änderung liegt vor, wenn die Zwecke der Bundesstatis…
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Art. 4 – DatenschutzArt. 4 Datenschutz Die für die Register nach Artikel 2 RHG zuständigen Stellen (registerführende Stellen) sind für die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Registerführung selber verantwortlich.
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13. Abschnitt: Datenübermittlung
Art. 5 – GrundsätzeArt. 5 Grundsätze 1 Der Datenaustausch zwischen den Registern nach Artikel 2 RHG und die Datenlieferung an das BFS erfolgen über Sedex oder mittels elektronischen Datenträgers nach den Richtlinien des BFS. 2 Der Datenau…
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Art. 6 – Datenaustausch zwischen den EinwohnerregisternArt. 6 Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern 1 Der Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern bei Weg- und Zuzug erfolgt laufend. 2 Der interkantonale Datenaustausch erfolgt verschlüsselt. 3 Das BFS koordin…
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Art. 7 – Datenlieferung der eidgenössischen Register an das BFSArt. 7 Datenlieferung der eidgenössischen Register an das BFS 1 Die Daten aus den Registern nach Artikel 2 Absatz 1 RHG werden dem BFS unentgeltlich geliefert. 2 Das BFS kann die Qualität der gelieferten Daten kontrolli…
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Art. 8 – Datenlieferung der kantonalen Register an das BFSArt. 8 Datenlieferung der kantonalen Register an das BFS 1 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG liefern dem BFS vierteljährlich die Daten nach Artikel 6 RHG. Der Kanton bestimmt die für die Datenlie…
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Art. 9 – KollektivhaushalteArt. 9 Kollektivhaushalte Die Kantone stellen sicher, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Kollektivhaushalten in den Registern nach Artikel 2 Absatz 2 RHG geführt werden.
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Art. 10 – Validierung der Daten für die StatistikArt. 10 Validierung der Daten für die Statistik 1 Damit die Anforderungen an die Qualität der von den registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG gelieferten Daten erfüllt werden, betreibt das BFS einen Validi…
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14. Abschnitt: Verwendung von Sedex
Art. 11 – Anschluss der kantonalen RegisterArt. 11 Anschluss der kantonalen Register 1 Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG meldet dem BFS, welche im Kanton registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG an Sedex angeschlossen werden. 2 Die registerführenden…
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Art. 12 – AnschlussadapterArt. 12 Anschlussadapter 1 Die Datenübermittlung über Sedex erfolgt ausschliesslich über einen Sedex-Anschlussadapter. 2 Der Bund ist für die Entwicklung und Weiterentwicklung des Anschlussadapters zuständig und trägt d…
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Art. 13 – ZertifizierungArt. 13 Zertifizierung 1 Die Registersoftware muss für die Verwendung von Sedex zertifiziert werden. 2 Die Zertifizierung erfolgt mittels Selbstdeklaration des Lizenzgebers bei der Zertifizierungsstelle. Mit der Selbstd…
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Art. 14 – DatenübermittlungArt. 14 Datenübermittlung 1 Die Datenübermittlung über Sedex erfolgt verschlüsselt und in einem elektronischen Umschlag. 2 Jede Übermittlung wird protokolliert. Die übermittelten Daten können einzig von der berechtigten…
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Art. 15 – Nutzung zu weiteren behördlichen ZweckenArt. 15 Nutzung zu weiteren behördlichen Zwecken 1 Werden Daten zu weiteren behördlichen Zwecken über Sedex übermittelt, so erfolgt die Datenübermittlung nach den Richtlinien des BFS. 2 Die Gebührenerhebung durch das BF…
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Art. 16 – DatenschutzArt. 16 Datenschutz Wird Sedex von weiteren Benutzerinnen und Benutzern verwendet, so müssen diese dieselben Massnahmen des Datenschutzes ergreifen wie die registerführenden Stellen.
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Art. 17 – Digitale IdentitätArt. 17 Digitale Identität 1 Die registerführenden Stellen, die an Sedex angeschlossen sind, erhalten unentgeltlich eine digitale Identität. 2 Das BFS führt ein Verzeichnis dieser Stellen und ihrer digitalen Identität.…
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15. Abschnitt: AHV-Nummer
Art. 18 – Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer an die ZASArt. 18 Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer an die ZAS Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) die systematische Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 134t…
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Art. 19 – Aufdatierung der Register im KantonArt. 19 Aufdatierung der Register im Kanton 1 Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG stellt sicher, dass alle im Kanton registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekann…
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Art. 20 – Bekanntgabe innerhalb eines KantonsArt. 20 Bekanntgabe innerhalb eines Kantons 1 Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG können die AHV-Nummer denjenigen Stellen und Institutionen bekannt geben, die aufgrund eidgenössischer oder kantona…
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Art. 21 – Aufdatierung der eidgenössischen RegisterArt. 21 Aufdatierung der eidgenössischen Register 1 Die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Register nach Artikel 2 Absatz 1 RHG richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater…
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Art. 22 – Nachführung der AHV-NummerArt. 22 Nachführung der AHV-Nummer Die registerführenden Stellen führen die AHV-Nummer laufend nach.
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16. Abschnitt: Kantonale Amtsstelle
Art. 23Art. 23 1 Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG koordiniert das Vorgehen und stellt die Einhaltung der Fristen für die Durchführung der Registerharmonisierung in Absprache mit dem BFS fest. 2 Sie kann für die Kontrolle von…
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17. Abschnitt: Adressverzeichnis
Art. 24 – DatenbankArt. 24 Datenbank 1 Das BFS betreibt das Adressverzeichnis nach Artikel 16 Absatz 3 RHG als Datenbank. 2 Es aktualisiert die Datenbank vierteljährlich.
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Art. 25 – VerwendungszweckArt. 25 Verwendungszweck Das BFS verwendet das Adressverzeichnis ausschliesslich für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung.
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Art. 26 – Statistische Nutzung durch Kantone und GemeindenArt. 26 Statistische Nutzung durch Kantone und Gemeinden 1 Die für die Statistik zuständigen Amtsstellen der Kantone und Gemeinden können vom BFS die Lieferung der Daten über ihr Hoheitsgebiet nach Artikel 17 Absatz 2 R…
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Art. 27 – BearbeitungsreglementArt. 27 Bearbeitungsreglement 1 Das BFS erlässt ein Bearbeitungsreglement über die Nutzung des Adressverzeichnisses. 2 Das Adressverzeichnis darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
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18. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 – FristenArt. 28 Fristen 1 Die Harmonisierung der Register und die Aufnahme der AHV-Nummer in die Register nach Artikel 2 RHG ist spätestens am 15. Januar 2010 abgeschlossen. 2 Der EGID wird spätestens ab 15. Januar 2010, der EW…
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Art. 30 – Änderung bisherigen RechtsArt. 30 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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Art. 31 – InkrafttretenArt. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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Anhänge1
Änderung bisherigen RechtsAnhang (Art. 30) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …Direktlink
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