Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 20 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 BRB vom 27. Okt. 2010 BRB vom 27. Okt. 2010 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen