Das BFS kann die AHV-Nummer UID-Stellen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im Register erforderlich ist.
Art. 6a – Personenidentifikator im UID-Register
Art. 6a8
Personenidentifikator im UID-Register
- 8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359).
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: UID, UID-Register und Administrativnummer
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 6a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 de
- SR-Nummer
- SR 431.03
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.06.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht