Die UID-Stellen melden dem BFS:
Daten zu den Kernmerkmalen und den Zusatzmerkmalen neuer UID-Einheiten;
sämtliche Änderungen und Berichtigungen von UID-Daten;
die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit.
Die UID-Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 können diese Angaben freiwillig melden.
Die Daten aus dem Handelsregister werden unverändert übernommen.
Der Bundesrat kann weitere UID-Stellen bestimmen, deren Daten unverändert übernommen werden.