Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die für die Koordination der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem GWR zuständig ist, und teilt dem BFS die für die Nachführung der Daten zuständigen Stellen mit.
Die kantonale Koordinationsstelle stellt gemäss der Organisationsvereinbarung mit dem BFS sicher, dass die für die Nachführung des GWR zuständigen kantonalen oder kommunalen Stellen, die GWR-Daten regelmässig aktualisieren (Art. 7), nachführen (Art. 10) sowie überprüfen und berichtigen (Art. 12).15