Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 15 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit im Tätigkeitsbereich der Nationalbibliothek abschliessen. 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen