Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.
Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie:
von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
für die Schweiz von geringer Bedeutung sind;
nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.