Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen. 2 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei. 3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit