Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt und an die Stelle der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 tritt. Das SNM tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo es erforderlich ist.
Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren für die Übertragung der Werte, Rechte und Pflichten auf das SNM und für dessen Betriebsaufnahme:
Er bestimmt den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung der Nutzniessung nach Artikel 16 Absatz 1; die Grundbucheinträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
Er genehmigt das Inventar der Sammlungsgegenstände, die vertraglich oder thematisch zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören oder dort seit Jahren betreut werden.
Er trifft ausserdem folgende Massnahmen:
Er überträgt die Mittel aus dem Spezialfonds der MUSEE-SUISSE-Gruppe auf das SNM.
Er genehmigt die Eröffnungsbilanz des SNM.
Er bezeichnet den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen für weitere Rechte und Pflichten in Bezug auf das SNM.