Die Stiftung verfügt über ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100 000 Franken.
Der Bund gewährt der Stiftung im Rahmen der nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a bewilligten Mittel jährliche Beiträge.
Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung verbunden sind, werden zum Stiftungsvermögen geschlagen.