Der Stiftungsrat tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft wie erforderlich zusammen, mindestens aber zwei Mal im Jahr.
Drei Mitglieder können eine Sitzung verlangen.
Die Einladung erfolgt zehn Tage vor der Sitzung. Sie enthält die Traktandenliste und die für die Entscheidungsfindung nötigen Unterlagen. In begründeten Fällen können Unterlagen nachgereicht werden.
Jedes Mitglied kann bis vierzehn Tage vor der Sitzung die Aufnahme eines Traktandums beantragen.
Der Stiftungsrat kann in der Regel nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Er kann mit einfachem Mehr aller Anwesenden auch über nicht traktandierte Geschäfte beschliessen, sofern diese dringlich sind.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so beschliesst der Stiftungsrat unter Vorbehalt und teilt diese Beschlüsse den abwesenden Mitgliedern schriftlich mit. Diese Beschlüsse werden rechtskräftig, wenn von keinem der abwesenden Mitglieder innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung ein Einwand vorgebracht wird. Wird ein Einwand vorgebracht, so ist das Geschäft neu zu behandeln.
Für dringliche Geschäfte kann die Präsidentin oder der Präsident die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg (Papier oder elektronische Kommunikation) anordnen. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn die Mehrheit aller Mitglieder ihm zustimmt.
Ist die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg wegen Dringlichkeit des Anliegens nicht möglich, so kann sie ausnahmsweise durch Präsidialentscheid erfolgen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die übrigen Mitglieder unverzüglich. Dringlichkeit liegt vor, wenn Pro Helvetia bei verspäteter Vornahme des Geschäfts ein erheblicher Nachteil erwachsen würde.