Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
Art. 6 – Weiterbildung
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Art. 63
Weiterbildung
- 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Filmförderung 1. Abschnitt: Förderungsbereiche
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel47
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – ZweckArt. 1 Zweck Dieses Gesetz soll die Vielfalt und Qualität des Filmangebots sowie das Filmschaffen fördern und die Filmkultur stärken.
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Art. 2 – BegriffeArt. 2 Begriffe 1 Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen…
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12. Kapitel: Filmförderung
21. Abschnitt: Förderungsbereiche
Art. 3 – Schweizerisches FilmschaffenArt. 3 Schweizerisches Filmschaffen Der Bund unterstützt die kulturelle Ausstrahlung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion…
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Art. 4 – Vielfalt und Qualität des FilmangebotsArt. 4 Vielfalt und Qualität des Filmangebots Der Bund kann zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und der Qualität des Filmangebots Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten, insbesonder…
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Art. 5 – FilmkulturArt. 5 Filmkultur Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für: a. die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses; b. Filmfestivals, die einen wichtigen Beitrag fü…
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Art. 6 – WeiterbildungArt. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbild…
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22. Abschnitt: Förderungsinstrumente
Art. 7 – AuszeichnungenArt. 7 Auszeichnungen Der Bund kann herausragende Leistungen in der Filmproduktion und Filmkultur mit Preisen und auf andere Weise auszeichnen.
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Art. 8 – FilmförderungArt. 8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 5637; BBl 2015 497).…
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Art. 9 – Übertragung der Filmförderung an InstitutionenArt. 9 Übertragung der Filmförderung an Institutionen 1 Der Bund kann einen Bereich der Filmförderung einer privatrechtlichen Organisation übertragen, wenn Dritte einen wichtigen Beitrag an die entsprechende Förderung l…
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Art. 10 – LeistungsvereinbarungenArt. 10 Leistungsvereinbarungen 1 Der Bund kann mit juristischen Personen, die regelmässig Finanzhilfen beziehen, Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2 Ausgeschlossen sind wiederkehrende Betriebsbeiträge an gewinnorie…
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23. Abschnitt: Förderungskonzepte und Evaluation
Art. 11 – FörderungskonzepteArt. 11 Förderungskonzepte 1 Das EDI regelt die Ausgestaltung der Filmförderung durch Förderungskonzepte. 2 Die Förderungskonzepte werden für die einzelnen Förderungsbereiche nach den Artikeln 3–6 sowie für die Auszeich…
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Art. 12 – EvaluationArt. 12 Evaluation 1 Die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Förderungskonzepte und der Förderungsinstrumente wird regelmässig überprüft. 2 Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht. 3 Das EDI regelt das Eval…
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24. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung
Art. 13 – Formen der FinanzhilfenArt. 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 4819 4857). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 1…
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Art. 14 – Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der UnterstützungArt. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung 1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft…
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Art. 15 – Bereitstellung und Verteilung der MittelArt. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel 1 Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009SR 442.1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturf…
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25. Abschnitt: Ausschluss von der Filmförderung
Art. 16Art. 16 1 Keine Finanzhilfen erhalten: a. Werbefilme; b. Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung; c. Auftragsproduktionen. 2 Von der Filmförderung gänzlich ausgeschlossen sind insbesondere Filme, die: a. die Mensc…
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13. Kapitel: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt öffentlich vorgeführter Filme
21. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten der Vielfalt des Filmangebots
Art. 17 – GrundsatzArt. 17 Grundsatz 1 Verleih- und Vorführunternehmen haben in ihrer Tätigkeit zur Angebotsvielfalt beizutragen durch: a. ihre Geschäftspolitik; b. von der Branche vereinbarte Massnahmen. 2 Zu den Massnahmen gehören Verei…
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Art. 18 – AngebotsvielfaltArt. 18 Angebotsvielfalt Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus v…
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Art. 19 – SprachenvielfaltArt. 19 Sprachenvielfalt 1 Die vom Bund unterstützten Filme müssen in mehr als einer Landessprache zur Verfügung stehen. 2 Ein Unternehmen darf einen Filmtitel nur dann für die öffentliche Erstaufführung im Kino oder fü…
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Art. 19a – Zugang zum FilmerbeArt. 19a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131)…
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Art. 20 – Evaluation und NachbesserungArt. 20 Evaluation und Nachbesserung 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gi…
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22. Abschnitt: Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt
Art. 21 – AbgabeArt. 21 Abgabe 1 Wird der gesetzmässige Zustand nicht innert angemessener Frist wiederhergestellt, so kann der Bund eine Abgabe erheben. Das EDI entscheidet über die Erhebung nach Anhörung der betroffenen Kreise und der…
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Art. 22 – Befreiung von der AbgabeArt. 22 Befreiung von der Abgabe 1 Verleih- und Vorführunternehmen können sich von der Errichtung der Abgabe dadurch befreien, dass sie sich dem Bund gegenüber förmlich verpflichten, einen besonderen Beitrag zur Vielfal…
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23. Abschnitt: Registrierungs- und Meldepflicht
Art. 23 – RegistrierungspflichtArt. 23 Registrierungspflicht 1 Wer berufsmässig Filme öffentlich vorführt oder Filme zur öffentlichen Vorführung verleiht, muss sich vor Betriebsaufnahme in ein öffentliches Register des Bundes eintragen. 2 Registriert…
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Art. 24 – MeldepflichtenArt. 24 Meldepflichten 1 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (A…
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13a. Kapitel: Vorschriften zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots ausserhalb des Kinos
21. Abschnitt: Vielfalt des Filmangebots
Art. 24aArt. 24a 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen zur Förderung der Angebotsvielfalt sicherstellen, dass mindestens 30 Prozent der Filme europäische Film…
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22. Abschnitt: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens
Art. 24b – GrundsatzArt. 24b Grundsatz 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen jährlich mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für das u…
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Art. 24c – Anrechenbare AufwendungenArt. 24c Anrechenbare Aufwendungen 1 Anrechenbar sind Aufwendungen für den Ankauf, die Produktion oder Koproduktion von Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen, die an vom Auftraggebe…
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Art. 24d – BruttoeinnahmenArt. 24d Bruttoeinnahmen 1 Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, sind nur die aus der Schweiz zufliessenden Bruttoeinnahmen massgeblich. 2 Bei Unternehmen, die Netze betreiben, sind nur die aus dem Filmangeb…
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Art. 24e – VerfahrenArt. 24e Verfahren 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Festsetzung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie die Zusammenarbeit mit den in- und ausländischen Behörden. Er berücksichtigt dabei die berechtigten Intere…
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Art. 24f – AmtshilfeArt. 24f Amtshilfe Schweizerische Behörden geben dem BAK kostenlos diejenigen Daten weiter, die für den Vollzug dieses Kapitels von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Dat…
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23. Abschnitt: Registrierungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten
Art. 24g – RegistrierungspflichtArt. 24g Registrierungspflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz Filme in ihrem Programm zeigen oder über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen sich in ein öffentliches Register des Bundes eintra…
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Art. 24h – BerichterstattungspflichtenArt. 24h Berichterstattungspflichten 1 Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich: a. einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, ob und wie die Verpflichtungen nach Artikel 24a Absatz 1 erfüllt werde…
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Art. 24i – MeldepflichtArt. 24i Meldepflicht 1 Unternehmen, die in der Schweiz gegen Entgelt Filme über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste anbieten, müssen dem Bund die Anzahl Abrufe pro Filmtitel melden. 2 Die Daten werden periodis…
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14. Kapitel: Kommissionen
Art. 25 – Eidgenössische FilmkommissionArt. 25 Eidgenössische Filmkommission 1 Der Bundesrat setzt eine Eidgenössische Filmkommission (Filmkommission) ein, welche die Behörden in allen wichtigen Fragen der Filmkultur, der Filmpolitik und des Vollzugs dieses…
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Art. 26 – FachkommissionenArt. 26 Fassung gemäss Ziff. I 2.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). Fassung gemäss Ziff. I 2.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung…
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15. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 27 – Widerhandlung gegen die RegistrierungspflichtArt. 27 Widerhandlung gegen die Registrierungspflicht 1 Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 oder 24g Absätze 1 und 2 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. Fassung gemäss Ziff. I…
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Art. 28 – Widerhandlung gegen die MeldepflichtArt. 28 Widerhandlung gegen die Meldepflicht 1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, 24h oder 24i Absatz 1 zu lie…
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Art. 29 – Widerhandlung gegen die Vorschrift über die SprachenvielfaltArt. 29 Widerhandlung gegen die Vorschrift über die Sprachenvielfalt 1 Wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein registriertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertung…
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Art. 30 – Widerhandlung gegen die Vorschriften über die AbgabenArt. 30 Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgaben 1 Wer vorsätzlich eine Abgabe nach Artikel 21 hinterzieht oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird mit Busse bis zum…
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Art. 31 – Zuständigkeit für die StrafverfolgungArt. 31 Zuständigkeit für die Strafverfolgung 1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht. SR 313.0 2 Verfolgende und u…
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16. Kapitel: Verfahren und internationale Zusammenarbeit
Art. 32 – Verfahren und RechtsmittelArt. 32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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Art. 33 – Internationale ZusammenarbeitArt. 33 Internationale Zusammenarbeit Zur Förderung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Films kann der Bundesrat völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge abschliessen, namentlich über: a. Koprodukti…
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17. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 34 – VollzugArt. 34 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine andere Instanz bezeichnet. 2 Der Bundesrat kann einzelne Vollzugsaufgaben privaten Organisationen übertragen.
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Art. 35 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 35 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 28. September 1962 [AS 1962 1706, 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 6, 1970 509, 1974 1857 Anhang Ziff. 4, 1975 1801, 1987 1579, 1991 857 Anhang Ziff. 7, 1992 288 An…
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Art. 36 – Änderung bisherigen RechtsArt. 36 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: … Die Änderungen können unter AS 2002 1904 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 2002 1904 konsultiert werden.
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Art. 37 – Referendum und InkrafttretenArt. 37 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. August 2002 BRB vom 3. Juli 2002 BRB vom 3. Juli 2002
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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Art. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). Weiterbildung Der B
- SR-Nummer
- SR 443.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht