Der Bund kann Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung leisten für die Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
Art. 6 – Weiterbildung
Art. 63
Weiterbildung
- 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Filmförderung 1. Abschnitt: Förderungsbereiche
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). Weiterbildung Der B
- SR-Nummer
- SR 443.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht