(Art. 24i FiG)
Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 24i FiG unterstellt sind, melden jährlich bis 30. April pro Abrufdienst für jeden anrechenbaren langen Film, der abgerufen wurde:
den Originaltitel und die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel;
die ISAN-Nummern;
die für die Gestaltung Hauptverantwortlichen, insbesondere die Regisseurin oder den Regisseur;
das Filmgenre;
das Produktionsland;
die Sprachversionen, in denen der Film verfügbar ist;
das Herstellungsjahr;
das Startdatum der eigenen Auswertung;
die Dauer in Minuten;
die Inhaberin oder den Inhaber der Auswertungsrechte für die Schweiz, namentlich die Lizenzgeberin oder den Lizenzgeber;
die Anzahl bezahlter Abrufe.
Ihre bezahlten Abrufe nicht melden müssen Unternehmen:
die den Filmkatalog von einem beim BAK registrierten anderen Unternehmen unverändert übernehmen und mit diesem eine Vereinbarung über die Meldung getroffen haben, sofern das andere Unternehmen die Abrufe tatsächlich meldet;
die Filme aus Programmen in- oder ausländischer Fernsehveranstalter in der Schweiz zeitversetzt anbieten.