Nach Ablauf der vierjährigen Investitionsperiode verfügt das BAK eine allfällige Ersatzabgabe in Höhe der Differenz zwischen den getätigten Aufwendungen und den geschuldeten Investitionen.
Art. 29 – Verfügung der Ersatzabgabe
Art. 29
Verfügung der Ersatzabgabe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 29 Verfügung der Ersatzabgabe Nach Ablauf der vierjährigen Investitionsperiode verfügt das BAK eine allfällige Ersatzabgabe in Höhe der Differenz zwischen den getätigten Aufwendungen und den geschuldeten Investitionen. 4. Kapitel: Verfahren / 3. Abschnitt: Verfahren bei der Berücksichtigung des
- SR-Nummer
- SR 443.14
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.09.2023
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht