Für den Vollzug dieses Gesetzes bezeichnet der Bund eine Fachstelle, die namentlich folgende Aufgaben übernimmt:
sie berät und unterstützt die Bundesbehörden in Fragen des Kulturgütertransfers und koordiniert die Arbeiten;
sie berät die kantonalen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers und arbeitet mit ihnen zusammen;
sie vertritt die Schweiz gegenüber ausländischen Behörden in Fragen des Kulturgütertransfers;
sie arbeitet mit den Behörden anderer Staaten zusammen, um deren kulturelles Erbe zu sichern;
sie erteilt den im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sowie weiteren interessierten Kreisen Auskünfte in Fragen des Kulturgütertransfers;
sie führt eine Liste der Auskunftsstellen über gestohlen gemeldete Kulturgüter;
sie führt das Bundesverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es (Art. 3);
sie erteilt Rückgabegarantien (Art. 10–13);
sie kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen (Art. 16 und 17).